des
„Förderverein der Gemeinde St.Michael,
Frankfurt am Main – Sossenheim e.V.“
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Gemeinde St.Michael, Frankfurt am Main – Sossenheim e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.
- Der Verein ist im Register beim Amtsgericht Frankfurt/M. eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Gemeinde St.Michael in Frankfurt am Main im Sinne des § 58 Nr 1 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung im Sinne des Satz 1.
Darüber hinaus nimmt der Verein folgende Aufgaben war:
– sachliche und wirtschaftliche Unterstützung der Gemeinde St. Michael
– Unterstützung bei organisatorischen Aufgaben
– Pflege der kirchlichen, sozialen und religiösen Belange
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
- Durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden,
– bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, gegen die Vereinszwecke oder bei
vereinsschädigendem Verhalten,
– wegen unehrenhaften Verhaltens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Für den Ausschluss muss die Mehrheit des Vorstandes stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
– dem /der ersten Vorsitzenden
– dem Schriftführer / der Schriftführerin, der / die gleichzeitig stellvertretende(r)
Vorsitzende(r) ist
– dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, der / die gleichzeitig stellvertretende(r)
Vorsitzende(r) ist
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Der / Die jeweilige Vorsitzende des Pfarrgemeinderates der Gemeinde St.Michael ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Er / sie hat Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen, bis in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt ist.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Über die Verwendung der angesammelten Gelder entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand führt die übrigen Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom / von der
1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin schriftlich,
fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht. Auf Form und Frist kann einstimmig verzichtet werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzung leitet der / die 1. Vorsitzende, bei dessen / deren Abwesenheit der Stellvertreter / die Stellvertreterin. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder verpflichten sich, in den Mitgliederversammlungen von ihrem Stimmrecht nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass der Verein seine in § 2 beschriebenen Zwecke verfolgen kann.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
– Vorschläge an den Vorstand zur Verwendung der angesammelten Gelder
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sowie des Rechnungsprüfers /
der Rechnungsprüferin
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
– Ausschluss eines Mitgliedes auf Vorschlag des Vorstandes
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch e-mail oder schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand in gleicher Form ein. Er ist zu einer Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung schriftlich beantragt wird. In diesem Fall hat die Versammlung spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom Stellvertreter / der Stellvertreterin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Das Protokoll führt der Schriftführer / die Schriftführerin oder eine von der Versammlung bestimmte Person.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Wahlen von Personen erfolgen einzeln und per Akklamation.
- Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung zur Mitgliederver-sammlung anzukündigen und der Einladung im Wortlaut beizufügen. Über sie wird auf Beschluss von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
§ 13 Buchführung und Prüfung
- Die Buchführung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu
erfolgen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin. Dieser /
Diese prüft mindestens einmal im Jahr die Buchführung sowie die Haushaltsführung
auf Satzungsgemäßheit der Mittelverwendung.
3. Der Kassenprüfer / Die Kassenprüferin erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
Er / Sie hat das Recht, jederzeit in alle seine / ihre Prüfungen betreffende Unterlagen
Einsicht zu nehmen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die 1. Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsnachfolger der Gemeinde St.Michael in Frankfurt/Main, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 14.01.2016 in Kraft.
Frankfurt, den 14.01.2016
Im Original Unterschriften von :
Lieselotte Bollin Monika Katzenbach Michael Ickstadt
Angela Kohles Bernhard Katzenbach Stefan Abel
Petra Rink Thomas Walter Christiane Hampel
Michael Kohler Gabriele Kohler Gertrud Roth
Calandra Reichardt Cron Andrea Seichter